§ 3a Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie …
Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
(keine explizite Regelung für Abholverkauf)
Wir bieten daher weiter unseren bekannten Service an, bestellte Geräte werden termingerecht ausgeliefert.
Denn wir wollen Ihnen den Empfang von Nachrichten, Telefon und Internet Nutzung gewährleisten.
Für unsere Kunden bieten wir einen „Schleusen“ Verkauf und Kauf auf Rechnung an.
Stand 16.12.2020